Satzung
(1) Der Name des Vereins ist „Obst- und Gartenbauverein Altenfurt, Fischbach, Moorenbrunn“.
Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt
er den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadtteile Altenfurt, Fischbach und Moorenbrunn der Stadt Nürnberg.
(2) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadtteile Altenfurt, Fischbach und Moorenbrunn der Stadt Nürnberg.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Pflege der Gemeinschaft und Geselligkeit sowie Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder zur Erhaltung der Gartenkultur.
- Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der unterzeichnet sein muss, an den Vorstand (§8). Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung (§10) stellen. Diese entscheidet endgültig.
- Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitgliedes
- Freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- Streichung aus der Mitgliederliste.
- Ein Mitglied kann wegen einer unehrenhaften Handlung jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Vereinsleitung (§10) zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied, mittels eingeschriebenen Briefes, bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung (§14) zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§8) des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vereinsleitung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Mitglieder haben das Recht
a. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes des Vereins zu fordern,
b. an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen,
c. beim Verein Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder haben die Verpflichtung
a. die Bestrebungen des Vereins zu fördern,
b. die Satzung des Vereins zu befolgen,
c. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten,
d. den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
1. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beträgen für die übergeordneten Verbände. Er ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Über Art, Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
1. Als weitere Betriebsmittel zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen sowie Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.
2.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins sind
- der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
- die Vereinsleitung
- die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden und
b. dem 2. Vorsitzenden.
(2) Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie haben die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, der 2. Vorsitzende nimmt sein
Vertretungsrecht erst wahr, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung
und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung
der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
(4) Soweit es der Vorsitzende für notwendig hält, kann ein 3. Vorsitzender/Vorsitzende
gewählt werden. Der/die 3. Vorsitzender/Vorsitzende, kann durch mehrere Personen
verkörpert werden.
(1) Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den Tagungsort sowie
das Tagungslokal und leitet die Mitgliederversammlung. Er beruft und leitet die Sitzungen
der Vereinsleitung. Ferner führt er die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den
Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.
(2) Vereinsintern gilt, der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein in
Vereinsangelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 200,-- Euro, darüber hinaus nur mit
Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
(1) Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem 3. Vorsitzenden falls vorhanden
d. dem Schatzmeister
e. dem Schriftführer sowie
f. vier bis acht Beisitzern.
(2) Die Vereinsleitung wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des
Schatzmeisters, können auch von einer Person geführt werden.
(3) Die Mitglieder der Vereinsleitung bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger
ordnungsgemäß bestellt ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder
einzelner ihrer Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der
Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich
eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur
ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
(1) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten
ohne Anweisung des Vorsitzenden.
(2) Er hat insbesondere
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des
Vorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch
einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Kassenbucheintrages zu
versehen sind, zu sammeln;
2. die Jahresabrechnung nach Jahresabschluss so rechtzeitig zu fertigen, dass sie
sowohl den Kassenprüfern als auch der Mitgliederversammlung vorgelegt werden
kann,
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem
laufenden zu halten,
4. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen
abzuliefern.
(3) Er kann zur Durchführung der Kassengeschäfte dafür auch die elektronische
Datenverarbeitung nutzen.
(4) Änderung der Bezeichnung Kassier in Schatzmeister.
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des
Vorstandes. Über alle Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung hat
er eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften der Vereinsleitung sind mit einer
laufenden Nummer zu versehen.
(2) Alle Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluss im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden den Tätigkeitsbericht so rechtzeitig, dass er der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden kann.
(1) Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
(2) Insbesondere obliegt ihr
1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes,
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,
6. Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend
ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Ferner ist sie
einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zweckes, es schriftlich beim Vorstand (§8) beantragt haben.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, unter Angabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang an
den öffentlichen, vom Bürgerverein Nürnberg Südost e.V. den Vereinen zugeteilten
Anschlagtafeln bekannt gegeben.
(3) Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Mitgliederversammlung keine endgültigen Beschlüsse fassen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
1. Entgegennahme des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts,
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Schatzmeisters,
4. Entlastung der Vereinsleitung,
5. Wahl der Vereinsleitung,
6. Wahl der beiden Kassenprüfer,
7. Widerruf der Bestellung der Vereinsleitung,
8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
9. Satzungsänderungen,
10. Festsetzung des Mitgliederbeitrags und evtl. sonstiger Gebühren,
11. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
12. Beschlussfassung über die Berufung bei Ausschluss,
13. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
14. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
15. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder
beschlussfähig. Das Stimmrecht übt jedes Vereinsmitglied persönlich aus. Die Leitung
der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins. Die Wahl eines Leiters
für einen Tagesordnungspunkt durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
(2) Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
(3) Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung (§19) bedürfen einer Mehrheit von 3/4,
Zweckänderungen (§2) einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Für die Wahl der Vereinsleitung wird ein Wahlausschuss bestellt. Dieser wird aus drei
Mitgliedern der Mitgliederversammlung – die nicht der Vereinsleitung angehören –
gebildet.
(5) Die Wahl des 1. Vorsitzenden sowie des 2. Vorsitzenden finden in geheimer, schriftlicher
Wahl statt. Die Wahl der übrigen Mitglieder der Vereinsleitung und der Kassenprüfer
können auf Antrag in geheimer, schriftlicher Wahl stattfinden.
(6) Es ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative
Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei nur einem vorgeschlagenen
Kandidaten, gilt er als gewählt, wenn mindestens 50 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder für ihn gestimmt haben.
(1) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(2) Über die durchgeführte Wahl ist ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen, und vom
Wahlausschuss zu unterschreibe
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuches, der
Belege und den Jahresabschluss in Absprache mit dem Schatzmeister. Sie geben
darüber in der Mitgliederversammlung ihren Bericht ab
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der
Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens 1/5 der Mitglieder.
Der Antrag ist schriftlich mindestens vier Wochen vor der beschließenden
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die
Bestellung der Liquidatoren. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
werden die bisherigen Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an den Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege
in München. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung – falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird, mit dem
Tag der Eintragung – in Kraft.